Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lechler GmbH

Allgemeine Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen A 2022

§ 1 Geltungsbereich, Ausschluss der Geltung abweichender Geschäftsbedingungen

  1. Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens erfolgen auf der Grundlage dieser Auftrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
  2. Nachstehende Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“ genannt). Sie gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für künftige Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller.
  3. Unsere Bedingungen gelten ausschließlich. Der Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.
  4. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Vertragsschluss, Umfang der Lieferung, Abtretungsverbot

  1. Unsere Angebote sind für uns freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch unsere Lieferung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabrede.
  2. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eventuell bereits erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.
  3. Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Maß- und Leistungsangaben sowie sonstige technische Angaben, sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Branchenübliche Toleranzen in Mengen, Gewichten, Stückzahlen und Abmessungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  4. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder, sofern diese nicht vorliegt, unser Angebot maßgebend.
  5. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen vorzunehmen, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
  6. Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller zumutbar ist.
  7. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst.
  8. Die dem Angebot zugrunde liegenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Beschreibungen und Gewicht- und Maßangaben werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese ausdrücklich Inhalt unserer Angebote sind. Wir behalten uns Änderungen vor, soweit diese Änderungen nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird.
  9. Sämtliche Angebotsunterlagen, Pläne, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, Dokumente und Unterlagen – auch in elektronischer Form – verbleiben in unserem Eigentum und dürfen vom Besteller weder einbehalten, geändert, noch kopiert, noch sonst vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf unsere Aufforderung hin nach unserer Wahl entweder uns umgehend auszuhändigen oder zu löschen. Sämtliche Schutzrechte an diesen Unterlagen zu unseren Gunsten bleiben auch dann bestehen, wenn wir die Unterlagen dem Besteller überlassen. Der Besteller ist zur Verwertung und Weitergabe von Probeexemplaren, Mustern und Modellen nicht berechtigt.
  10. Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes, die von uns gefertigt werden, bleiben in unserem Eigentum, auch wenn dem Besteller anteilige Kosten hierfür berechnet werden.
  11. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen uns entstandene Forderungen und Rechte.
  12. Wir behalten uns Änderungen des Liefergegenstandes während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und dessen Erscheinungsbild nicht grundlegend geändert und der vertragsgemäße Zweck der Lieferung nicht in für den Besteller unzumutbarer Weise eingeschränkt wird. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Die angegebenen Preise gelten für Lieferungen „Ab Werk“ Metzingen, Incoterms 2020, und sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist, zuzüglich der Kosten für Verpackung, Fracht, Einbau, Porti, Versicherungsspesen, Zölle, eventuellen Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten.
  2. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der von uns angegebenen Zahlstelle.
  3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen, auch im Zusammenhang mit anderen Vertragsverhältnissen zwischen dem Besteller und uns, weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
  4. Ist der Besteller mit Zahlungen im Verzug, werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
  5. Bei erheblichen Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung sind wir berechtigt, die Vergütung einseitig angemessen (§ 315 BGB) zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als vier Monate liegen.
  6. Sofern wir Rahmen- und Abrufaufträge eingehen, behalten wir uns das Recht vor, bei erheblichen Materialpreisschwankungen innerhalb der Laufzeit von bestätigten Rahmen- und Abrufaufträgen für noch nicht getätigte Bestellungen die Preise mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen, wenn unsere Kosten insbesondere durch Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen oder Steigerung der Energiekosten insgesamt um mehr als 5 Prozentpunkte steigen. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 Prozentpunkte, ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  7. Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich zu verlangen, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.
  8. Der Besteller kann nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Mängelrügen des Bestellers beeinflussen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und er verzichtet auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, uns bzw. unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Bestellers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
  9. Der Besteller gerät spätestens nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungszugang in Zahlungsverzug, es sei denn, es liegen Gründe vor, die zu einem früheren Verzugseintritt führen (z. B. Mahnung oder kalendermäßig bestimmbare Zahlungsfrist). Ab Verzugseintritt ist unsere Forderung mit einem Zinssatz von jährlich 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
  10. Der Nettoauftragswert beträgt mindestens 100,00 €.
  11. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber. Zinsen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

§ 4 Lieferfrist, Teillieferungen, Mengenabweichungen

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
  2. Die vereinbarte Lieferfrist ist eine angestrebte Lieferfrist, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  4. Die Lieferung erfolgt „Ab Werk“, Incoterms 2020. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware unmittelbar nach Mitteilung der Versandbereitschaft abzuholen.
  5. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss und setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus. Sie beginnt jedoch nicht vor vollständigem Eingang etwaiger vom Besteller beizubringender Unterlagen oder Genehmigungen sowie etwa vereinbarter Vorauszahlungen. Die Lieferfrist gilt bei der Lieferung „Ab Werk“, Incoterms 2020, als eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist ausgesondert und versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde. Bei einem Versendungskauf ist die Lieferfrist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der vereinbarten Frist an die Spedition übergeben wurde oder zur Übergabe bereit war und ohne unser Verschulden nicht übergeben werden konnte.
  6. Fälle von Höherer Gewalt, insbesondere, aber nicht abschließend, Aufruhr, Streik, Krieg, Flut, Aussperrung, Feuer, Epidemien, Seuchen, Beschlagnahme, Boykott, rechtliche oder behördliche Verfügungen und Beschränkungen oder unzutreffende oder verspätete Belieferung durch unsere Zulieferer und sonstige, von außen kommende, unvorhersehbare, unbeherrschbare, außergewöhnliche Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden können, und uns oder unsere Zulieferer betreffen, unsere Liefer- und Leistungspflichten unzumutbar erschweren oder unmöglich machen und nicht von uns zu vertreten sind, verlängern die Liefer- und Leistungspflichten um die Dauer des Vorliegens der Fälle oder Ereignisse mit angemessener Wiederanlaufzeit, sofern wir unserer Liefer- und Leistungspflicht trotz zumutbarer Maßnahmen nicht nachkommen können.
  7. Die Verlängerung der Liefer- und Leistungspflichten gemäß vorstehend Abs. 6. gilt auch, wenn diese Fälle oder Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.
  8. Falls die Liefer- und Leistungspflichten aufgrund solcher Fälle oder Ereignisse gemäß vorstehend Abs. 6. auf einen angemessenen Zeitraum verlängert werden, ist der Besteller nach Ablauf dieser verlängerten Liefer- und Leistungspflichten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Falls der Besteller Interesse an Teillieferungen hat, kann der Besteller auch zu Teilen vom Vertrag zurücktreten. Sofern wir bereits Teillieferungen und/oder Teilleistungen erbracht haben, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, falls er nachweisbar kein Interesse an einer teilweisen Lieferung und/oder Leistung unsererseits hat. Weitere gesetzliche oder vertragliche Rechte zum Rücktritt bleiben hiervon unberührt.
  9. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, ist der Besteller nach Setzen einer angemessenen Nachlieferungsfrist und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, vom Vertrag oder, soweit der Besteller an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten. Haben wir bereits einen Teil der uns obliegenden Leistungen erfüllt, kann der Besteller vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn er an den erbrachten Teilleistungen nachweislich kein Interesse hat. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – insbesondere Schadensersatzansprüche auch für Folgeschäden – sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt.
  10. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.
  11. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder hat er sonst eine Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Produkte auf Gefahr und Kosten des Bestellers lagern und als „Ab Werk“ geliefert berechnen. Wir sind berechtigt, mindestens 1,5 % vom Warenwert pro Monat als Lagergebühr zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftragswertes. Der Schaden wird mit einer ggf. geleisteten Anzahlung verrechnet. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist. 12. Bei Sonderanfertigungen von Düsen kann die bestellte Stückzahl aus fertigungstechnischen Gründen und der damit verbundenen Ausschussgefahr nicht immer eingehalten werden. Geringfügige Mehr- oder Minderlieferungen bleiben gegen entsprechende Berechnung vorbehalten und stellen keinen Mangel im Sinne des BGB dar.

§ 5 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackung

  1. Unsere Lieferungen erfolgen mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung „Ab Werk“, Incoterms 2020.
  2. Das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände geht demnach mit der Mitteilung der Versandbereitschaft und der Aussonderung der Kaufsache auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Sollte die Absendung der Gegenstände aufgrund von Umständen verzögert werden, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit Benachrichtigung der Bereitstellung der Lieferung an den Besteller über.
  3. Ist ein Versendungskauf vereinbart worden, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs spätestens mit dem Versand des Liefergegenstandes bzw. der Übergabe an die Transportperson ab Werk oder Versandort auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. § 5 Abs. 2. Satz 3 gilt entsprechend.
  4. Sofern wir den Transport für den Besteller vornehmen, obliegt die Art und Weise der Verpackung und Versendung der Gegenstände uns, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, obliegt der Abschluss einer Transportversicherung dem Besteller.
  6. Sofern vereinbart ist, dass wir das Risiko des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände tragen, ist der Besteller verpflichtet, die versendete Ware sofort bei Eintreffen der Ware und im Beisein des Transporteurs auf äußere Transportschäden zu kontrollieren. Der Besteller ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen des Liefergegenstandes dem Transporteur spätestens bei Ablieferung unter hinreichend deutlicher Kennzeichnung des Verlustes oder der Beschädigung anzuzeigen und uns unverzüglich hierüber schriftlich zu informieren. Nicht äußerlich erkennbare Verluste oder Beschädigungen sind uns innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Ergänzend gelten die Bestimmungen des § 438 HGB sowie die Rügepflichten gemäß § 7 Abs. 4.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand vor bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher Forderungen unsererseits gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Schecks und Wechseln sowie etwaiger scheck- und wechselrechtlicher Regressansprüche aus erfüllungshalber erfolgten Scheck- oder Wechselzahlungen. Bei Zahlungen im sogenannten Scheck-Wechsel-Verfahren behalten wir uns das Eigentum am Liefergegenstand vor, bis die Regressgefahr aus den von uns zur Verfügung gestellten Wechseln erloschen ist.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, jederzeit auf unser Verlangen sowie im Falle eines Insolvenzantrages den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstand nach außen hin sichtbar mit „im Eigentum der Fa. Lechler GmbH“ zu kennzeichnen.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  4. Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes nimmt der Besteller für uns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Verbindet, vermischt, vermengt oder verarbeitet der Besteller den Liefergegenstand mit anderen Waren, erhalten wir an der daraus hervorgehenden Ware Miteigentum. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes des Liefergegenstandes zum Wert der neu hergestellten Ware. Die Verbindung, Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung des Liefergegenstandes ist im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zulässig, soweit uns die vorstehenden Sicherungsrechte gewahrt bleiben.
  5. Der Besteller darf die Liefergegenstände und die aus ihnen gemäß vorstehend Abs. 4 hervorgegangenen Gegenstände (nachfolgend zusammenfassend „Vorbehaltsware“ genannt) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehendem Absatz 6.) sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändung, Vermietung, Verleihung oder Sicherheitsübereignung sind nicht gestattet.
  6. Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung oder dem sonstigen Einsatz der Vorbehaltsware entstandenen oder noch entstehenden Forderungen an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Soweit die Vorbehaltsware in unserem Miteigentum gestanden hat, erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Forderungsanteil.
  7. Der Besteller ist zur Verfügung über die Vorbehaltsware, zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Vermengung der Vorbehaltsware sowie zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere seiner Zahlungsverpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht ordnungsgemäß nachkommt, zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. In diesem Fall hat der Besteller auf Verlangen von uns dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen; wir sind gleichfalls berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Kunden des Bestellers aufzudecken. Der Besteller ist verpflichtet, uns Name bzw. Firma seines Kunden und dessen Anschrift bei Widerruf der Einziehungsermächtigung bekannt zu geben.
  8. Die Ermächtigung des Bestellers zur Verfügung über die Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Verbindung,Vermischung, Vermengung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt, ohne dass es eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf, bei Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit, bei Zahlungseinstellung, bei Stellung des Insolvenzantrages über das Vermögen des Bestellers durch den Besteller oder einen Dritten oder bei Feststellung seiner Überschuldung.
  9. Wir sind in den Fällen des Absatzes 7. und 8. berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware wieder in Besitz zu nehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Name bzw. Firma des Schuldners der abgetretenen Forderung bekannt zu geben. Wir sind unter den genannten Voraussetzungen berechtigt, den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber den Kunden des Bestellers aufzudecken.
  10. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
  11. Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen. Interventionskosten, wozu auch etwaige Prozesskosten gehören, gehen im Innenverhältnis zwischen uns und dem Besteller zu Lasten des letzteren.

§ 7 Gewährleistung

  1. Sofern es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, haften wir für bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestehende Sach- und Rechtsmängel des Liefergegenstandes nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar.
  3. Bestimmte Eigenschaften gelten grundsätzlich nur dann als von uns zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft als „garantiert“ bezeichnet haben.
  4. Erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen müssen im Rahmen der Anwendbarkeit des § 377 HGB unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Lieferung, schriftlich geltend gemacht werden, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Einbau. Andernfalls gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens 14 Tage nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Es gilt ergänzend § 377 HGB. § 5 Abs. 6. bleibt hiervon unberührt.
  5. Uns ist Gelegenheit zur gemeinsamen Feststellung der angezeigten Beanstandungen und zur Anwesenheit bei der Entnahme für Materialprüfungen zu geben.
  6. Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche des Bestellers beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieses Abs. 6. ein Jahr, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Sollten wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben, so gelten für etwaige Schadensersatzansprüche die gesetzlichen Fristen. Die gesetzlichen Fristen gelten auch für die Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, oder der Schadensersatzanspruch auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht.
  7. Sofern in diesem § 7 nichts anderes bestimmt ist, beschränkt sich unsere Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel auf Nacherfüllung. Im Rahmen unserer Nacherfüllungspflicht sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, sofern nur ein unerheblicher Mangel vorliegt. Darüber hinaus ist, soweit wir mangelfreie Teillieferungen erbracht haben, eine Rückgängigmachung des gesamten Vertrages nur zulässig, wenn nachweislich das Interesse des Kunden an den erbrachten Teillieferungen fortgefallen ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zum nachfolgenden § 9. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an uns auf unsere Kosten zurückzusenden.
  8. Der Besteller hat uns auf seine Gefahr die mangelhafte Ware zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu übersenden, es sei denn, die Rücksendung ist nach der Art der Lieferung nicht möglich. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, jedoch nur von dem Ort aus, an den die gekaufte Ware bestimmungsgemäß geliefert wurde und maximal bis zur Höhe des Wertes des Liefergegenstandes in mangelfreiem Zustand. Ersetzte Liefergegenstände oder Teile hiervon gehen in unser Eigentum über bzw. verbleiben in unserem Eigentum.
  9. Der Besteller hat uns die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch uns hat der Besteller das Recht, nach vorheriger Mitteilung an uns den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  10. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch, wenn der Besteller (i) den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, und/oder (ii) Teile des Liefergegenstandes nicht durch Original-Ersatzteile von uns, sondern durch Ersatzteile eines Dritten ersetzt oder ersetzen lässt, ohne dass dies wegen Verzugs unsererseits im Hinblick auf eine uns obliegende Pflicht und ergebnislosen Ablaufs einer vom Besteller gesetzten Nachfrist oder aus anderen erheblichen Gründen erforderlich ist, um eine vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes zu ermöglichen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen an dem Liefergegenstand bzw. die Ersatzteile von dem Dritten verursacht worden sind.
  11. Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 445a und 445b BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Kunden des Bestellers berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen, und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung etwaiger Rügeobliegenheiten, voraus.
  12. Die Weiterverarbeitung oder der Einbau von unsererseits gelieferter Ware gilt stets als Verzicht auf die Mängelrüge, soweit der Mangel erkennbar war.
  13. Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Besteller Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.
  14. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit oder Brauchbarkeit, z. B. unerheblichen Abweichungen in Farbe, Maßen und/oder Qualität oder Leistungsmerkmalen der Produkte.
  15. Die Anerkennung von Sachmängeln bedarf stets der Schriftform.
  16. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Eignung des Liefergegenstandes für den von dem Besteller vorgesehenen, vom üblichen abweichenden Verwendungszweck, soweit dieser nicht schriftlich vereinbart worden ist.
  17. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nur auf die Lieferung neu hergestellter Produkte. Sofern nicht anders vereinbart, werden gebrauchte Produkte wie besehen unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft.
  18. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere in den folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Produkte, einschließlich einer versehentlichen oder willentlichen Zerstörung oder Beschädigung der Produkte, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, Schäden, die durch den Besteller oder einen Dritten verschuldet werden, Verschleiß und natürliche Abnutzung, fehlerhafte nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, mechanische, chemische, elektronische, elektrische und vergleichbare Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen.

§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit der Vertragserfüllung

  1. Der Besteller kann – abgesehen von den sonstigen in diesen Bedingungen geregelten Fällen – vom Vertrag durch schriftliche Erklärung auch zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Vertrages vor Gefahrübergang gänzlich unmöglich geworden ist. Bei teilweiser Unmöglichkeit besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn die Teillieferung bzw. Teilleistung nachweisbar für den Besteller ohne Interesse ist – im Übrigen kann er eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegenüber uns sind ausgeschlossen, soweit nachstehend § 9 nichts anderes bestimmt. Darüber hinaus ist ein Rücktritt vom Vertrag nur zulässig, wenn die Pflichtverletzung erheblich ist.
  2. Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, haben wir Anspruch auf einen der erbrachten Leistung entsprechenden Teil der Vergütung.

§ 9 Haftung

  1. Für Schäden haften wir, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur,
    a) soweit uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
    c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben
    e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständengehaftet wird.
    Für weitergehende Schadensersatzansprüche haften wir nicht.
  2. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (unter Ausschluss von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) haften wir jedoch nur begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden ist in Höhe des Vertragswertes der betroffenen Leistung anzusetzen.
  4. Haben wir das vertragstypische Schadensrisiko nach vorstehend § 9 Abs. 3. durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt, ist unsere Haftung und die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf die Leistungen der Haftpflichtversicherung. Soweit der Versicherer leistungsfrei ist, haben wir bis zur Höhe der Versicherungssumme mit eigenen Ersatzleistungen einzutreten.

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend zusammen „Schutzrechte“ genannt) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen:
  2. Wir werden nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- und Minderungsrechte zu.
  3. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 9.
  4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen unsererseits bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt hat, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  5. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, sofern er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
  6. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wurde.
  7. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.
  8. Weitergehende oder andere als die in diesem § 10 und in § 7 geregelte Ansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen.

§ 11 Reparaturen und Serviceleistungen

  1. Die in diesem § 11 genannten Reparaturen beziehen sich auf solche Reparaturen, die außerhalb einer Gewährleistungsverpflichtung für Sachmängel erfolgen.
  2. Reparaturen werden so ausgeführt, dass der Reparaturgegenstand hinterher wieder voll funktionstüchtig ist. Nicht mehr einwandfreie Teile werden erneuert, wenn das für eine ordnungsgemäße Funktion erforderlich ist.
  3. Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird dem Kunden eine Aufwandspauschale i. H. v. von 150,00 € zzgl. MwSt. berechnet. Beauftragt uns der Kunde auf Basis des Kostenvoranschlages zu einer Reparatur, entfällt diese Aufwandspauschale.

§ 12 Aufstellung und Inbetriebnahme

  1. Soweit Aufstellung und Inbetriebnahme Vertragsgegenstand sind, basieren die dafür angegebenen Preise auf der Voraussetzung, dass ein reibungsloser Montageablauf gewährleistet ist. Entstehen uns durch nachfolgend aufgeführte Umstände Mehraufwendungen, so werden diese dem Besteller zu den dann gültigen Montagesätzen in Rechnung gestellt, es sei denn, wir haben diese Umstände zu vertreten:
    a) Überstunden;
    b) Unterbrechung der Aufstellung, so dass neue An- und Abreisen erforderlich sind;
    c) Verkettung mit Einrichtungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören;
    d) Errichten von Fundamenten und Arbeiten am Fundament;
    e) Luft- und Elektroversorgung der Einrichtungen;
    f) Wartezeiten;
    g) erforderliche Arbeiten, die bau- bzw. bestellerseitig zu erfüllen sind und nicht termingerecht oder fehlerhaft ausgeführt sind;
    h) nicht vorbereiteter oder nicht aufgeräumter Arbeitsplatz;
    i) wenn Liefergegenstände nicht termingerecht und nicht vereinbarungsgemäß am Aufstellungsplatz der Anlage abgeladen werden können;
    j) wenn uns nach erfolgter Aufstellung und Montage der Anlage im Werk des Bestellers keine ausreichende Stückzahl von Bauteilen zur Inbetriebnahme und Abnahme der Anlage zur Verfügung steht (unter ausreichenden Stückzahlen ist zu verstehen, dass ein Dauerbetrieb unter Produktionsbedingungen durchgeführt werden kann);
    k) wenn uns fehlerhafte oder nicht maßhaltige oder von Zeichnungen abweichende Bauteile zur Erprobung zur Verfügung gestellt werden.
  2. Der Besteller stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer) zur Verfügung, sofern dies für die Aufstellung und Inbetriebnahme erforderlich ist.

§ 13 Montagebedingungen

Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand um Montageleistungen, so gelten ergänzend folgende Bedingungen:

  1. Der Besteller stellt sicher, dass im Falle eines Arbeitseinsatzes der Montageort unserem Personal gesäubert zur Verfügung gestellt wird.
  2. Wartungs- und Bedienungspersonal des Bestellers müssen verfügbar sein, um unser Personal zu unterstützen.
  3. Der Besteller stellt kostenfrei zusätzliche Arbeitskraft (Helfer), Werkzeuge, Geräte, Schmiermittel, Energieversorgung, Wasser und dergleichen zur Verfügung, sofern dies für den Arbeitseinsatz erforderlich ist.
  4. Der Besteller stellt unserem Personal zur Aufbewahrung seiner Ausrüstung einen abschließbaren Raum zur Verfügung. Die Versicherung gegen Brand- und Wasserschaden ist Sache des Bestellers.
  5. Der Besteller hat uns auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Arbeiten und den Betrieb sowie auf die Krankheits- und Unfallverhütung beziehen.
  6. Der Besteller hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten zu unterstützen.
  7. Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsort erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unseren Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind.
  8. Die technische Hilfeleistung des Bestellers muss gewährleisten, dass der Arbeitseinsatz unverzüglich nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Besteller durchgeführt werden kann.
  9. Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der vereinbarte Montagetermin zum vereinbarten Termin stattfindet.
  10. Verstößt der Besteller schuldhaft gegen die Verpflichtung des vorstehenden Abs. 9., sind wir berechtigt, die Lieferung vorab auf Kosten des Bestellers vorzunehmen.
  11. Kommt der Besteller seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Besteller obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Dadurch verursachter Mehraufwand ist uns zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage unserer jeweils geltenden Stundensätze zu erstatten. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
  12. Der Besteller ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, unser Personal zu außervertraglichen Arbeiten heranzuziehen.
  13. Der Besteller ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem von uns verschuldeten Datenverlust haften wir vorbehaltlich des vorstehenden § 9 deshalb der Höhe nach begrenzt auf die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Sicherung der Daten durch den Besteller entstanden wären, insbesondere die Kosten der Vervielfältigung der Daten von den vom Besteller zu erstellenden Sicherheitskopien und für die Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.

§ 14 Abnahme

  1. Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses § 14.
  2. Die Abnahme erfolgt in Absprache mit dem Besteller im Werk des Bestellers.
  3. Der Besteller ist zur Abnahme der von uns erbrachten Leistungen verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung stattgefunden hat.
  4. Stellt der Besteller bei seiner Überprüfung Abweichungen gegenüber dem Pflichtenheft bzw. den vertraglich vereinbarten Vorgaben fest, teilt er uns dies unverzüglich in Textform mit. Die Mitteilung sollte eine hinreichend konkrete Beschreibung der festgestellten Abweichung enthalten, um uns die Identifizierung und Beseitigung der Abweichung zu ermöglichen.
  5. Wegen unwesentlicher Mängel kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern. Mängel dieser Art werden von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
  6. Wesentliche Mängel werden von uns baldmöglichst beseitigt und dem Besteller anschließend zur Abnahme vorgelegt; die erneute Abnahmeprüfung beschränkt sich auf die Feststellung der Beseitigung der Abweichung. Unwesentliche Abweichungen werden vom Besteller schriftlich in der Abnahmeerklärung als Mangel festgehalten und von uns im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.
  7. Verweigert der Besteller die Abnahme unberechtigt oder ohne die Angabe von Gründen, so können wir ihm schriftlich eine Frist von 14 Tagen zur Erklärung der Abnahme setzen. Die Abnahme gilt als erfolgt, soweit der Besteller das Werk nicht innerhalb dieser Frist abnimmt bzw. die von ihm festgestellten wesentlichen Mängel schriftlich spezifiziert.
  8. In jedem Fall gilt das Arbeitsresultat als abgenommen, wenn der Besteller dieses produktiv einsetzt oder einsetzen könnte. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Gewährleistungszeit zu laufen und wir haben einen Anspruch auf die Zahlung eines etwa noch ausstehenden Restbetrages.
  9. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen Störungen bei der Abnahme, die wir nicht zu vertreten haben, zu verweigern.
  10. Der Besteller stellt das zur Abnahme erforderliche, geschulte und qualifizierte Bedienpersonal termingerecht und kostenlos zur Verfügung.
  11. Mit der Abnahme entfällt unsere Haftung für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines ihm bekannten Mangels vorbehalten hat.

§ 15 Ausfuhrgenehmigungspflicht

  1. Soweit für die Lieferungen und Leistungen des Bestellers eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, steht das Angebot unter dem Vorbehalt, dass alle für eine Ausfuhr notwendigen Genehmigungen rechtzeitig und in ausreichendem Umfang erteilt werden.
  2. Hoheitliche Akte von Behörden hinsichtlich Ausfuhrgenehmigungen, insbesondere der Widerruf oder die Einschränkung erteilter Genehmigungen, gelten als höhere Gewalt.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-72555 Metzingen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Bezirk wir unseren Sitz haben. Wir sind jedoch auch berechtigt, gegen den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.
  3. Für diese Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) sowie des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Parteien sind dann verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Gültig ab 01.01.2022
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